Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
direktstrom GmbH — Stand: September 2026
§ 1
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen der direktstrom GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Sofern einzelne Bestimmungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, ist dies in der jeweiligen Regelung ausdrücklich gekennzeichnet.
Bei Bauleistungen gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich vereinbart werden. In diesem Fall gilt folgende Rangfolge:
- 1. Individualvertrag
- 2. Diese AGB
- 3. VOB/B
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über folgende Leistungen:
- Elektroinstallationen und elektrotechnische Arbeiten
- Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen
- Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Batteriespeichersystemen
- Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Wärmepumpenanlagen
- Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Wallboxen und Ladeinfrastruktur
- Planung, Projektierung, Beratung und technische Auslegung
- Wartungs-, Service-, Instandhaltungs- und Inspektionsleistungen, soweit vereinbart
- sonstige energietechnische Anlagen, Systeme und Komponenten
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2
Vertragsschluss und Umsetzbarkeit
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Angaben in Katalogen, Prospekten, Präsentationen, Produktbeschreibungen, technischen Unterlagen, Berechnungen und sonstigen Informationen dienen ausschließlich der Beschreibung und stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche oder textförmige Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungsausführung.
(4) Bestellungen oder Beauftragungen des Auftraggebers stellen ein verbindliches Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.
(5) Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der technischen, baulichen und rechtlichen Umsetzbarkeit des Projekts.
Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass die Durchführung des Projekts aus Gründen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB möglich ist, gilt Folgendes:
a) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und – soweit möglich – eine angemessene Vertragsanpassung vorschlagen.
b) Kommt eine Einigung über die Anpassung nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund zu kündigen.
c) Bereits erbrachte Leistungen sowie bereits bestelltes, beschafftes, geliefertes oder bereitgestelltes Material sind vom Auftraggeber nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zu vergüten.
§ 3
Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Auftrag sowie der Auftragsbestätigung einschließlich der dazugehörigen Anlagen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vertraglich vereinbarten Leistungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, Nebenleistungen, vorbereitende Maßnahmen oder zusätzliche Arbeiten sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn solche Leistungen branchenüblich sind, technisch erforderlich erscheinen oder vom Auftraggeber erwartet werden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise qualifizierter Dritter (insbesondere Nachunternehmer) zu bedienen.
(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind und der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für bereits erbrachte Teilleistungen sowie bereits gelieferte oder bereitgestellte Materialien Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand zu verlangen.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg, insbesondere keinen bestimmten Energieertrag, Einsparungswert, Fördererfolg oder eine bestimmte Anlagenperformance.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Produkte oder Komponenten gleichwertige oder technisch vergleichbare Produkte einzusetzen, sofern:
- diese hinsichtlich Qualität, Leistung und Funktionalität gleichwertig sind und
- der vertragsgemäße Nutzungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird
Eine Gleichwertigkeit liegt insbesondere vor, wenn die wesentlichen technischen Spezifikationen eingehalten werden.
§ 4
Leistungsabgrenzung und nicht geschuldete Leistungen
(1) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen.
Alle nicht ausdrücklich vereinbarten Leistungen, Nebenleistungen oder vorbereitenden Maßnahmen sind nicht geschuldet, auch wenn diese branchenüblich, technisch erforderlich oder aus Sicht des Auftraggebers naheliegend erscheinen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet insbesondere nicht:
- eine steuerliche, rechtliche oder versicherungsrechtliche Beratung
- eine Beratung oder Prüfung hinsichtlich Förderfähigkeit, Fördermitteln oder Förderbedingungen
- die Gewähr für die Bewilligung, Höhe, den Bestand oder die Auszahlung von Fördermitteln oder Zuschüssen
- eine vollständige statische Prüfung durch einen Tragwerksplaner
- eine Sanierung oder Ertüchtigung der baulichen Substanz (insbesondere Dach, Fassade, Tragwerk)
- eine vollständige Erneuerung oder Anpassung der vorhandenen Elektroinstallation
- die Herstellung oder Ertüchtigung des Hausanschlusses, Zählerschranks oder sonstiger gebäudeseitiger Voraussetzungen, soweit dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrags ist
- Erd-, Tiefbau- oder sonstige bauseitige Leistungen
(3) Der Auftragnehmer schuldet keine Leistungen von Dritten.
Dies gilt insbesondere für:
- Netzbetreiber
- Messstellenbetreiber
- Energieversorgungsunternehmen
- Behörden
- Marktstammdatenregister
Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Gewähr für:
- Netzanschluss
- Netzverträglichkeitsprüfung
- Zählersetzung oder -wechsel
- Einspeisefreigabe
- Bearbeitungsdauer oder Entscheidungen Dritter
(4) Unterstützungsleistungen, insbesondere bei:
- Netzbetreiberanmeldungen
- Meldungen im Marktstammdatenregister
- Anträgen oder Formularen
werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ausschließlich als unverbindliche Mitwirkungshandlungen geschuldet.
Ein Erfolg, eine Bearbeitung innerhalb bestimmter Fristen oder eine Genehmigung wird insoweit nicht geschuldet.
(5) Fördermittel und wirtschaftliche Rahmenbedingungen stellen keine Geschäftsgrundlage des Vertrags dar.
Insbesondere berechtigen:
- die Nichtbewilligung von Fördermitteln
- eine geringere Förderhöhe
- eine verzögerte Auszahlung
nicht zur Minderung, Anpassung oder Aufhebung des Vertrags.
(6) Stellt sich im Verlauf der Ausführung heraus, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, hat der Auftraggeber diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
Dies gilt insbesondere bei:
- unzureichender statischer Eignung
- nicht normgerechter Elektroinstallation
- fehlenden baulichen Voraussetzungen
- nicht bekannten Leitungen oder Gebäudemängeln
§ 5
Beratung, Planung, Prognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
(1) Beratungen, technische Auslegungen, Planungen, Ertragsprognosen, Verbrauchsanalysen, Wirtschaftlichkeits- und Amortisationsberechnungen sowie sonstige Kalkulationen des Auftragnehmers beruhen auf:
- den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen
- allgemeinen Erfahrungswerten
- Herstellerangaben
- normativen Grundlagen
- Wetterdaten und regionalen Einstrahlungswerten
- typisierten Nutzungsprofilen
(2) Die genannten Angaben stellen – soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie bezeichnet – ausschließlich unverbindliche Prognosen und Orientierungswerte dar.
Sie begründen insbesondere keine zugesicherte Eigenschaft und keine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolgs.
(3) Der Auftragnehmer schuldet insbesondere keine Garantie oder Zusage für:
- einen bestimmten Energieertrag
- eine bestimmte Einspeisemenge
- einen bestimmten Eigenverbrauchsanteil
- einen bestimmten Autarkiegrad
- eine bestimmte Anlagenverfügbarkeit
- eine bestimmte Rendite oder Amortisationsdauer
- eine bestimmte Stromkostenersparnis
- die Wirtschaftlichkeit oder Rentabilität der Anlage
(4) Abweichungen zwischen prognostizierten und tatsächlichen Werten stellen keinen Sachmangel dar.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Abweichungen erheblich sind, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(5) Die tatsächliche Leistung und Wirtschaftlichkeit von Anlagen hängt maßgeblich von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere:
- Witterung und Einstrahlung
- Standortbedingungen
- Verschattung
- Betriebsweise und Nutzerverhalten
- Energiepreise und regulatorische Rahmenbedingungen
- Zusammenspiel mit bestehenden Anlagen
(6) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Abweichungen, die auf unzutreffenden, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers beruhen.
(7) Wirtschaftliche Erwartungen, Förderbedingungen oder individuelle Zielsetzungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
§ 6
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen.
(2) Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen:
- dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Einwilligungen vorliegen
- dass die statische Eignung des Gebäudes und der betroffenen Bauteile gegeben ist
- dass das Gebäude und die betroffenen Flächen für die vorgesehenen Arbeiten geeignet sind
- dass keine gesundheitsgefährdenden Stoffe, insbesondere Asbest oder sonstige Schadstoffe, vorhanden sind
- dass sämtliche Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Daten etc.) vollständig und zutreffend angegeben werden
- dass ein freier, sicherer und ungehinderter Zugang zum Montageort gewährleistet ist
- dass erforderliche bauseitige Voraussetzungen, Einrichtungen und Hilfsmittel bereitgestellt werden, soweit diese nicht vertraglich vom Auftragnehmer geschuldet sind
- dass eine ausreichende Stromversorgung und – soweit erforderlich – eine stabile Internetverbindung vorhanden ist
(3) Der Auftraggeber trägt das Risiko der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unzutreffenden, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers beruhen.
(4) Werden während der Durchführung des Projekts Umstände bekannt, die auf fehlende Voraussetzungen, ungeeignete Gebäudestrukturen, verdeckte Mängel oder Schadstoffe zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt:
- die Arbeiten vorübergehend einzustellen
- Schutzmaßnahmen zu ergreifen
- zusätzliche Leistungen anzubieten
Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit dieser die Umstände zu vertreten hat oder diese aus seiner Sphäre stammen.
(5) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers, so:
- verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen
- ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zurückzuhalten
- hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen
Dies umfasst insbesondere:
- zusätzliche Anfahrten
- Wartezeiten
- Personal- und Gerätekosten
- Lagerkosten
- Terminverschiebungen und daraus resultierende Mehrkosten
(6) Sofern aufgrund fehlender Mitwirkung eine Durchführung des Projekts dauerhaft nicht möglich ist, gelten die Regelungen zu Kündigung und Vergütung entsprechend.
§ 7
Montagebedingungen und Ausführungsvoraussetzungen
(1) Sämtliche Preise, Termine und Ausführungszeiten basieren – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – auf der Annahme normaler, ungehinderter und fachüblicher Montagebedingungen.
(2) Normale Montagebedingungen liegen insbesondere dann vor, wenn:
- ein ungehinderter Zugang zum Montageort gewährleistet ist
- die baulichen und technischen Voraussetzungen den üblichen Anforderungen entsprechen
- keine besonderen Erschwernisse bei Transport, Montage oder Installation vorliegen
(3) Erschwerte Montagebedingungen liegen insbesondere vor bei:
- eingeschränkter oder erschwerter Zufahrt
- fehlenden Park-, Lade- oder Stellflächen
- unbefestigten oder nicht tragfähigen Wegen
- fehlenden oder unzureichenden Gerüsten oder Sicherungseinrichtungen
- besonderen Höhen-, Sicherheits- oder Schutzanforderungen
- erschwerter Leitungsführung oder verdeckten Installationen
- Mängeln oder Abweichungen in der bestehenden Gebäude- oder Elektroinstallation
- fehlenden bauseitigen Voraussetzungen
- eingeschränkter Zugänglichkeit zu Dach, Technikraum oder Hausanschluss
(4) Treten während der Ausführung Umstände auf, die:
- nicht Vertragsinhalt sind
- nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammen oder
- auf fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind
ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bei Vertragsschluss erkennbar waren oder nicht.
(5) In den Fällen der Absätze (3) und (4) ist der Auftragnehmer berechtigt:
- eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen
- die Ausführungsfristen entsprechend anzupassen
- die Leistung bis zur Klärung der Situation vorübergehend auszusetzen
(6) Die Vorschriften über Mitwirkungspflichten (§6) bleiben unberührt.
§ 8
Termine, Ausführungsfristen und Verzögerungen
(1) Liefer-, Montage-, Ausführungs- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Alle sonstigen Terminangaben sind unverbindliche Richtwerte.
(2) Vereinbarte Fristen beginnen erst, wenn sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, insbesondere:
- vollständige technische und kaufmännische Klärung
- Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen
- vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Eingang vereinbarter Anzahlungen oder Abschlagszahlungen
(3) Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Fristen. Dies gilt insbesondere für:
- höhere Gewalt
- ungünstige Witterungsbedingungen
- behördliche Anordnungen
- Verzögerungen durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Energieversorger
- Lieferengpässe oder Materialverfügbarkeiten
- Streiks oder rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen
- Krankheit oder Ausfall von Personal
(4) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Abläufe, Entscheidungen oder Bearbeitungszeiten Dritter, insbesondere von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder Behörden. Termine, die von solchen Dritten abhängen, sind grundsätzlich unverbindlich.
(5) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers.
(6) Ist der Auftragnehmer aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers an der Leistungserbringung gehindert, ist er berechtigt:
- die Leistung bis zur Beseitigung des Hindernisses zurückzuhalten
- die Ausführungsfristen entsprechend anzupassen
- entstandenen Mehraufwand gesondert zu berechnen
(7) Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 9
Preise und Preisänderungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern gelten die Preise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Gegenüber Unternehmern gelten die Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde, basieren die vereinbarten Preise auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Kosten, insbesondere für:
- Material
- Energie
- Löhne
- Transport und Logistik
- Beschaffung und Fremdleistungen
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und geplanter Ausführung mehr als vier Monate und verändern sich in dieser Zeit wesentliche Kostenfaktoren, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen. Eine Preisanpassung erfolgt nur, soweit:
- die Kostenveränderung nachweislich eingetreten ist und
- sich diese auf die ursprünglich kalkulierten Preise auswirkt
(4) Die Preisanpassung erfolgt im angemessenen Verhältnis zur Veränderung der maßgeblichen Kostenfaktoren. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Gründe für die Preisanpassung auf Verlangen nachvollziehbar darlegen.
(5) Gegenüber Verbrauchern gilt: Übersteigt eine Preiserhöhung 5 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung der Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Gegenüber Unternehmern gilt: Preisanpassungen sind auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes (3) vorliegen. Ein gesondertes Rücktrittsrecht besteht insoweit nicht, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Unabhängig von Absatz (3) ist der Auftragnehmer berechtigt, Mehrkosten zu berechnen, die aufgrund von Umständen entstehen, die:
- außerhalb seines Einflussbereichs liegen oder
- aus der Sphäre des Auftraggebers stammen
Dies gilt insbesondere in den Fällen der §§ 6 und 7 (Mitwirkungspflichten und Montagebedingungen).
§ 10
Vergütung, Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Diese kann insbesondere als Pauschalpreis, Einheitspreis, Stundenlohn oder nach Aufwand erfolgen.
(2) Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, gilt für Energieanlagenprojekte (insbesondere Photovoltaik, Speicher, Wärmepumpen) folgendes Zahlungsmodell:
- 30 % Anzahlung bei Vertragsschluss
- 60 % nach Lieferung und/oder wesentlicher Montage der Anlage oder wesentlicher Anlagenteile
- 10 % nach technischer Fertigstellung
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen sowie des bereits bestellten, gelieferten oder bereitgestellten Materials zu verlangen. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht insbesondere auch für individuell beschaffte oder nicht ohne erheblichen wirtschaftlichen Verlust anderweitig verwendbare Materialien.
(4) Soweit Materialien speziell für das Projekt bestellt, geliefert oder bereitgestellt wurden, sind diese unabhängig vom übrigen Baufortschritt vom Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt insbesondere, wenn die Materialien:
- individuell konfiguriert wurden oder
- nicht ohne wirtschaftliche Nachteile anderweitig verwendet werden können
(5) Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – wie folgt fällig:
- gegenüber Verbrauchern: innerhalb von 14 Kalendertagen
- gegenüber Unternehmern: innerhalb von 7 Kalendertagen
jeweils ab Zugang der Rechnung und ohne Abzug.
(6) Die technische Inbetriebnahme, die Einspeisefreigabe, der Zählertausch oder sonstige Leistungen Dritter sind – soweit gesetzlich zulässig – keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung.
(7) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt:
- gesetzliche Verzugszinsen und Mahnkosten zu verlangen
- weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten
- die Arbeiten vorübergehend einzustellen
(8) Wird das Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, abgebrochen, gekündigt oder nicht fortgeführt, gilt:
- bereits erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten
- bereits bestellte, beschaffte, gelieferte oder verbaute Materialien sind vollständig zu bezahlen
- zusätzliche Kosten (insbesondere Lagerung, Rückbau, Transport, Verwaltung) sind zu erstatten
Gegenüber Unternehmern bleibt ein Anspruch auf entgangenen Gewinn nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 11
Leistungsänderungen und Nachträge
(1) Änderungen, Erweiterungen, Reduzierungen oder sonstige Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang (Nachträge) bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Nachträge eine zusätzliche Vergütung sowie entsprechende Anpassungen von Terminen und Ausführungsfristen zu verlangen.
(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber – soweit möglich – ein Nachtragsangebot in Textform unterbreiten, das insbesondere die Auswirkungen auf:
- Vergütung
- Ausführungszeit
- technische Umsetzung
darstellt.
(4) Erfolgt eine Leistungsänderung auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers, ist diese auch dann gesondert zu vergüten, wenn keine ausdrückliche Preisvereinbarung im Vorfeld getroffen wurde. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der ursprünglichen Vertragskalkulation, hilfsweise nach ortsüblichen Preisen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung von Nachträgen bereits vor abschließender Einigung zu beginnen, wenn:
- dies zur Fortführung der Arbeiten erforderlich ist oder
- der Auftraggeber die Durchführung wünscht oder duldet
In diesem Fall gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
(6) Leistungsänderungen aufgrund:
- unvorhergesehener baulicher Gegebenheiten
- fehlender Voraussetzungen
- behördlicher Anforderungen
- Vorgaben von Netzbetreibern oder sonstigen Dritten
gelten ebenfalls als Nachträge und sind vom Auftraggeber zu vergüten.
(7) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Nachträge sind nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts bzw. – sofern vereinbart – nach den Regelungen der VOB/B abzurechnen.
§ 12
Lieferung, Gefahrübergang und Lagerung
(1) Sofern eine Lieferung von Waren ohne Montage vereinbart ist, gilt:
- gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber über
- gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über
(2) Bei Werkleistungen oder Werklieferungen mit Montage geht die Gefahr grundsätzlich mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
(3) Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn:
- er vereinbarte Termine nicht einhält oder
- die Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen, die seiner Sphäre zuzuordnen sind, nicht durchgeführt werden kann
Dies gilt insbesondere bei fehlender Mitwirkung gemäß §6.
(4) In Fällen des Annahmeverzugs geht die Gefahr mit Anzeige der Liefer- oder Montagebereitschaft auf den Auftraggeber über.
(5) Ist eine Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers nicht möglich oder verzögert sich diese, ist der Auftragnehmer berechtigt:
- die betroffenen Materialien auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern
- angemessene Lagerkosten zu berechnen
- zusätzliche Aufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen
(6) Die Lagerkosten umfassen insbesondere:
- Kosten für Lagerung und Transport
- Verwaltungskosten
- zusätzliche Logistik- und Handlingkosten
(7) Die Verpflichtung zur Zahlung für bereits gelieferte oder bereitgestellte Materialien bleibt von einer Lagerung unberührt (§10).
§ 13
Abnahme
(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen.
(2) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Die Leistung gilt als abnahmereif, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde und nur noch unwesentliche Mängel vorliegen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist in Textform aufzufordern. In der Abnahmeaufforderung ist der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigert (Abnahmefiktion).
(5) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Abnahme oder wird kein konkreter wesentlicher Mangel benannt, gilt die Leistung als abgenommen.
(6) Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber:
- die Anlage oder Teile davon in Betrieb nimmt
- die Anlage bestimmungsgemäß nutzt oder nutzen lässt
- die Leistung ohne Vorbehalt verwendet
Dies gilt nicht, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt.
(7) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und die Vergütung wird entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen fällig (§10).
(8) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen. Wird diese nicht innerhalb angemessener Frist durchgeführt, gelten die Absätze (4) und (5) entsprechend. Teilabnahmen können vereinbart werden.
§ 14
Gewährleistung / Mängelrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Nacherfüllung berechtigt. Der Auftragnehmer kann dabei nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern.
(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor bei:
- üblichen, branchenüblichen oder technisch bedingten Abweichungen
- geringfügigen oder technisch unvermeidbaren Abweichungen
- normalem Verschleiß
- altersbedingter Abnutzung oder Degradation von Komponenten
- Abweichungen von Prognosen, Berechnungen oder Erwartungen
- äußeren Einflüssen (insbesondere Witterung, Verschattung, Netzbedingungen)
(5) Kein Mangel liegt ferner vor bei Schäden oder Beeinträchtigungen, die zurückzuführen sind auf:
- unsachgemäße Nutzung oder Bedienung
- fehlende oder unzureichende Wartung
- Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen durch Dritte
- unzureichende bauseitige Voraussetzungen
- Fehler oder Unvollständigkeiten in den Angaben des Auftraggebers
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkannte Mängel unverzüglich anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
(7) Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung oder ermöglicht er keinen Zugang zur Anlage, sind Mängelrechte insoweit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(8) Herstellergarantien bleiben unberührt und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller.
§ 15
Herstellergarantien
(1) Für einzelne Komponenten und Produkte (insbesondere Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Wärmepumpen und sonstige technische Geräte) können Herstellergarantien bestehen. Diese werden ausschließlich vom jeweiligen Hersteller gewährt und richten sich nach dessen Garantiebedingungen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine eigene Garantie für solche Komponenten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Weitergabe von Garantieunterlagen, Herstellerinformationen oder technischen Daten stellt keine eigenständige Garantieübernahme durch den Auftragnehmer dar.
(3) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer (§14) bleiben unberührt. Eine darüberhinausgehende Haftung für Herstellerangaben oder Herstellergarantien besteht nicht.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Garantieleistungen des Herstellers im Namen oder auf Rechnung des Auftraggebers abzuwickeln, durchzusetzen oder zu koordinieren. Eine Unterstützung erfolgt – sofern überhaupt – ausschließlich als freiwillige Serviceleistung ohne rechtliche Verpflichtung.
(5) Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers bei der Abwicklung von Herstellergarantien unterstützt, ist er berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu verlangen.
(6) Die Voraussetzungen, der Umfang und die Dauer von Herstellergarantien richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers, insbesondere hinsichtlich:
- Registrierungspflichten
- Wartungsanforderungen
- sachgemäßer Nutzung
Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 16
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie
- in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für:
- entgangenen Gewinn
- entgangene Einspeisevergütung
- Ertragsausfälle
- entgangene Eigenverbrauchsvorteile
- entgangene Stromkostenersparnisse
- ausgebliebene oder reduzierte Fördermittel
- Betriebsunterbrechungen
(4) Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit Schäden darauf beruhen, dass:
- Prognosen oder Berechnungen (§5) von tatsächlichen Entwicklungen abweichen
- der Auftraggeber unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat
- externe Einflüsse (insbesondere Netzbedingungen, Witterung oder Dritte) eine Rolle spielen
- die Anlage unsachgemäß betrieben oder verändert wurde
(5) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – insgesamt auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden sowie Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 17
Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren, Materialien und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen.
(3) Verstößt der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt:
- vom Vertrag zurückzutreten
- die Vorbehaltsware zurückzufordern
- diese auszubauen oder ausbauen zu lassen
Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(4) Ein Rückbau oder die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich.
(5) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrags ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Auftragnehmers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm zustehenden Sicherheiten zu verwerten.
§ 18
Rücktritt, Kündigung und Projektabbruch
(1) Die gesetzlichen Rechte der Parteien zum Rücktritt und zur Kündigung bleiben unberührt.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu kündigen (§ 648 BGB).
(3) Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(4) Unabhängig davon sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu vergüten:
- alle bis zur Kündigung erbrachten Leistungen
- alle bereits angefallenen Aufwendungen
- sämtliches bestelltes, beschafftes, geliefertes oder bereitgestelltes Material
(5) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlich den entgangenen Gewinn zu verlangen, soweit dieser im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden kann.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, wenn:
- die Leistung aus Gründen gemäß §2 nicht möglich ist
- erforderliche Mitwirkungspflichten des Auftraggebers trotz Fristsetzung nicht erfüllt werden (§6)
- vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden (§10)
- die Durchführung des Projekts aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers erheblich erschwert oder unmöglich wird
(7) Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung durch den Auftragnehmer aus den in Absatz (6) genannten Gründen sind vom Auftraggeber die in Absatz (4) genannten Kosten vollständig zu tragen.
(8) Bereits erbrachte Leistungen, bereitgestellte Materialien sowie sonstige Aufwendungen sind unabhängig vom Stand der Gesamtfertigstellung zu vergüten.
(9) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 19
Besondere Regelungen für Photovoltaikanlagen, Speicher, Wallboxen und Energiesysteme
(1) Die angegebene Leistung einer Photovoltaikanlage bezieht sich ausschließlich auf die rechnerische Nennleistung der verbauten Komponenten unter standardisierten Testbedingungen. Sie stellt keine Garantie für die tatsächlich im Betrieb erzielte Leistung oder den Energieertrag dar.
(2) Der tatsächliche Energieertrag ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere:
- Witterung und Sonneneinstrahlung
- geografische Lage und Ausrichtung der Anlage
- Verschattung (z. B. durch Gebäude, Bäume oder sonstige Hindernisse)
- Verschmutzung, Alterung und Degradation der Komponenten
- Umgebungstemperaturen
- Netzbedingungen und Netzverfügbarkeit
- Einspeisebegrenzungen oder Abregelungen durch Netzbetreiber
- Betriebsweise und Eigenverbrauchsverhalten des Auftraggebers
(3) Abweichungen des tatsächlichen Energieertrags von prognostizierten Werten stellen keinen Mangel dar.
(4) Optische Abweichungen, insbesondere Farbunterschiede bei Modulen oder sichtbaren Komponenten, stellen keinen Mangel dar, sofern die technische Funktion nicht beeinträchtigt ist.
(5) Technisch bedingte Leistungsverluste, insbesondere durch Degradation oder altersbedingten Verschleiß, stellen keinen Mangel dar, soweit sie im üblichen Rahmen liegen.
(6) Der Netzanschluss, die Einspeisefreigabe, der Zählertausch sowie sämtliche damit verbundenen Maßnahmen durch den Netzbetreiber sind nicht Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Eine fehlende oder verzögerte Netzanbindung berechtigt nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz.
(7) Energiespeicher, Steuerungs- und Energiemanagementsysteme dienen der Optimierung des Eigenverbrauchs, stellen jedoch keine Garantie für einen bestimmten Autarkiegrad, Einsparungen oder wirtschaftliche Vorteile dar.
(8) Die Funktionsweise des Gesamtsystems hängt vom Zusammenwirken aller Komponenten sowie externer Faktoren ab. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Gesamtsystem unter allen Umständen optimale Ergebnisse erzielt.
(9) Softwarebasierte Systeme (insbesondere Wechselrichter, Batteriespeicher, Steuerungs- und Monitoringlösungen) können von Herstellern abhängig sein, insbesondere in Bezug auf:
- Updates
- Verfügbarkeit von Diensten
- Funktionserweiterungen oder -einschränkungen
Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 20
Besondere Regelungen für Wärmepumpenanlagen
(1) Die Planung, Auslegung und Dimensionierung von Wärmepumpenanlagen erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, vorhandenen Anlagendaten und Gebäudeparameter sowie ggf. vereinfachter Berechnungen oder pauschaler Annahmen. Eine vollständige bauphysikalische Analyse, eine detaillierte Heizlastberechnung nach DIN oder eine umfassende energetische Bewertung des Gebäudes ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurde.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine Garantie oder Zusage für:
- die Jahresarbeitszahl (JAZ)
- den Coefficient of Performance (COP)
- den Energieverbrauch oder die Betriebskosten
- die Wirtschaftlichkeit der Anlage
- eine bestimmte Heizleistung oder Raumtemperatur
- den individuellen Heiz- oder Wohnkomfort
(3) Die Leistungsfähigkeit und Effizienz einer Wärmepumpenanlage hängt maßgeblich von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere:
- Dämmzustand und Gebäudehülle
- Auslegung und Zustand des Heizsystems (Heizkörper, Fußbodenheizung etc.)
- hydraulischer Abgleich und Anlagenkonfiguration
- Nutzerverhalten und Temperatureinstellungen
- Außentemperaturen und klimatische Bedingungen
- Betriebsweise und Regelungssysteme
(4) Abweichungen von prognostizierten Werten, insbesondere hinsichtlich Energieverbrauch, Effizienz oder Komfort, stellen keinen Mangel dar.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit eines Gesamtsystems, das aus bestehenden und neuen Komponenten besteht, sofern nicht ausdrücklich eine Systemverantwortung vereinbart wurde.
(6) Der Auftraggeber ist für die sachgemäße Bedienung, Einstellung und Nutzung der Anlage verantwortlich. Fehlbedienungen oder unsachgemäße Nutzung begründen keine Mängelansprüche.
(7) Änderungen des Nutzerverhaltens, des Gebäudes oder der technischen Rahmenbedingungen nach Vertragsabschluss können die Leistung und Wirtschaftlichkeit der Anlage beeinflussen und fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
§ 21
Wartung, Service, Monitoring und Fernzugriff
(1) Wartungs-, Service-, Instandhaltungs-, Überwachungs- oder Monitoringleistungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(2) Ohne eine gesonderte Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer insbesondere nicht:
- eine regelmäßige Wartung der Anlage
- eine laufende Überwachung des Anlagenbetriebs
- eine automatische Fehlererkennung oder Störungsmeldung
- eine Reaktion innerhalb bestimmter Fristen
(3) Ein ggf. vorhandener Zugriff auf Anlagen, Apps, Portale oder Monitoring-Systeme bedeutet nicht, dass eine aktive Überwachung oder Betreuung durch den Auftragnehmer erfolgt.
(4) Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, den Anlagenbetrieb regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls Wartungs- oder Serviceleistungen zu veranlassen.
(5) Soweit für Wartungs-, Service- oder Supportleistungen erforderlich, kann der Auftragnehmer auf technische Systeme der Anlage zugreifen, insbesondere:
- Wechselrichter
- Batteriespeicher
- Steuerungs- und Energiemanagementsysteme
- Cloud- oder App-basierte Anwendungen
Ein solcher Zugriff erfolgt ausschließlich zu den vereinbarten Zwecken und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit von digitalen Systemen, Apps oder Cloud-Diensten, insbesondere wenn diese von Dritten betrieben werden.
(7) Support- oder Serviceleistungen, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, werden gesondert vergütet.
§ 22
Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, insbesondere an:
- Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
- Hersteller und Lieferanten
- eingesetzte Nachunternehmer oder Dienstleister
oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(4) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung digitale Systeme, Apps, Cloud-Dienste oder Monitoringlösungen eingesetzt werden, kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch durch Dritte erfolgen. Der Auftraggeber stimmt diesbezüglich einer erforderlichen Datenverarbeitung im Rahmen der jeweiligen Systemnutzung zu.
(5) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Art, Umfang und Rechten des Auftraggebers, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 23
Urheberrechte und Unterlagen
(1) Angebote, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepte, Schaltpläne, Auslegungen, Dokumentationen und sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen bleiben – soweit gesetzlich zulässig – geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber erhält an diesen Unterlagen kein Eigentum und keine über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Eine Verwendung der Unterlagen ist ausschließlich im Zusammenhang mit dem konkret beauftragten Projekt zulässig.
(4) Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, die Unterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers:
- ganz oder teilweise zu vervielfältigen
- an Dritte weiterzugeben
- für andere Projekte zu verwenden
- zur Ausführung durch Dritte zu nutzen
(5) Die vorstehenden Nutzungsrechte stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(6) Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen des Auftragnehmers zurückzugeben oder zu löschen. Ein Nutzungsrecht entsteht in diesem Fall nicht.
(7) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
§ 24
Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die direktstrom GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Verbraucher können sich bei Fragen, Beschwerden oder Anregungen jederzeit direkt an die direktstrom GmbH wenden. Wir sind bemüht, Anliegen schnell, transparent und kundenorientiert zu bearbeiten.
§ 25
Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers, derzeit Braunschweig.
(3) Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 26
Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 27
Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt:
- bei Dienstleistungs- oder Werkverträgen: vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses
- bei Kaufverträgen: vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die Ware in Besitz genommen haben
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
direktstrom GmbHLupinenweg 5a
38110 Braunschweig
E-Mail: info@direktstrom.com
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren.
Widerrufsfolgen
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen zurückzuzahlen.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen entspricht.
Hinweis zum vorzeitigen Beginn der Leistung
Bei Verträgen über Dienstleistungen oder Werkleistungen erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn:
- Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und
- Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt
Muster-Widerruf
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann nutzen Sie bitte folgende Informationen bzw. teilen Sie uns diese.)
An: direktstrom GmbH, Lupinenweg 5a, 38110 Braunschweig, E-Mail: info@direktstrom.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Leistung / den Kauf der folgenden Waren:
Bestellt am / erhalten am:
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum: